Provision

Mit Verhandlungsgeschick zu höheren Courtagen

Immobilienmakler verhandeln ihre Provision selbst. In Deutschland gibt es beim Verkauf von Grundstücken und Gebäuden keine Vorschriften, wie hoch die Courtage ausfällt. Mit dem entsprechenden Verhandlungsgeschick holen Immobilienmakler demnach mehr heraus. Bei im Schnitt um die sieben Prozent des Kaufpreises liegt in Deutschland je nach Objekt die Courtage. Allerdings gibt es abseits der Höhe einige Vorschriften zu beachten. FIO klärt alle Fragen rund um das Thema Provision.

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Definition: Was ist eine Provision für Immobilienmakler?

Als Provision wird der Anteil am Verkaufspreis bezeichnet, den Immobilienmakler für die erfolgreiche Vermittlung einer Immobilien erhalten. Gängige Begriffe sind neben Maklerprovision auch Maklercourtage und Maklergebühren.

Wie hoch die Provision ausfällt, verhandeln die beteiligten Parteien selbst und schreiben es in den Makler-Vertrag. Sie geben die Höhe als Prozentsatz an. 

 

Wofür erhalten Immobilienmakler ihre Provision?

Wichtig ist, dass es sich bei der Provision um ein erfolgsabhängiges Honorar handelt. Immobilienmakler bekommen also nur dann eine Courtage, wenn sie ein Gebäude oder Grundstück tatsächlich vermitteln. Ohne Abschluss des Geschäftes gibt es folglich auch keine Provision.

Immobilienmakler treten als neutrale Vermittler auf. Sie kommen sowohl bei Verkäufen als auch bei Vermietungen zum Einsatz und bewerben das Grundstück bzw. Gebäude oder Wohnung. Ihre Aufgaben bestehen darüber hinaus in der Beratung und Beantwortung von Fragen zur Immobilie und zu rechtlichen Angelegenheiten. Auch die Bewertung des Objekts und die Beschaffung von Unterlagen gehören zu den Aufgaben. Nicht zuletzt kümmern sich Immobilienmakler um die Übergabe.

 

Welche gesetzlichen Vorgaben gibt es zur Provision?

Ende 2020 trat ein neues Gesetz in Kraft, das Maklercourtagen regelt. Es lautet „Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“. Grundlage für das Gesetz sind § 656a bis § 656d des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Die Regeln gelten deutschlandweit verbindlich.

 

Die Provisionsteilung: Wer zahlt die Provision?

Das neue Gesetz zur Maklerprovision führt in der Praxis meist zu einer Provisionsteilung. Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes galt das Bestellerprinzip. Dieses besagt, dass die Person, die einen Immobilienmakler beauftragt, diesen auch bezahlt. Das neue Gesetz regelt jedoch, dass Käufer bei der Immobilienvermittlung nicht mehr Provision zahlen dürfen als Verkäufer. So sind seit der neuen Gesetzeslage Doppelprovisionen üblich, bei denen Käufer und Verkäufer jeweils 50 Prozent der Courtage zahlen. Schließt eine Partei einen Makler-Vertrag ab, wird darin festgehalten, dass die andere Partei (bis zu) 50 Prozent der Provision übernimmt.

Allerdings gelten das Gesetz und die Provisionsteilung nicht in allen Fällen. Gewerbeimmobilien fallen beispielsweise nicht unter die Regelung. Auch die Vermittlung von Mehrfamilienhäusern ist davon nicht betroffen.

Mit dem Gesetz will die Bundesregierung potenzielle Immobilienkäufer bei den Kaufnebenkosten entlasten.

 

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