Allgemeine Geschäftsbedingungen für den FIO One-Stop-Shop (OSS) (nachfolgend „Allgemeine OSS-Bedingungen“)

1 Allgemeines und persönliche Voraussetzungen des Kunden

(1) Wir, die FIO SYSTEMS AG, Ritter-Pflugk-Straße 24, D-04249 Leipzig, Bundesrepublik Deutschland (im Folgenden auch als „wir“ bezeichnet) betreiben die Online-Plattform „FIO One-Stop-Shop““ (nachfolgend auch als „Plattform“ oder „OSS“ bezeichnet), über welche Makler und sonstige gewerbliche Akteure im Immobilienbereich diverse kostenpflichtige Leistungen im Rahmen der Vermittlung von Immobilien in Anspruch nehmen können.

(2) Die Inanspruchnahme unserer Leistungen bestimmt sich ausschließlich nach den vorliegenden Allgemeinen OSS-Bedingungen, soweit nicht im Einzelfall vertraglich etwas anderes geregelt ist. Abweichenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Nutzer wird ausdrücklich widersprochen.

(3) Unsere Website richtet sich ausschließlich an Unternehmer i.S.d. § 14 BGB. Wir können daher vor Vertragsschluss verlangen, dass Sie uns Ihre Unternehmereigenschaft ausreichend nachweisen, z.B. durch Angabe Ihrer UST-ID-Nr. oder durch sonstige geeignete Nachweise. Die für den Nachweis erforderlichen Daten sind von Ihnen vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben.

(4) Darüber hinaus ist persönliche Zugangsvoraussetzungen für eine jede Bestellung, dass Sie über einen laufenden Vertrag mit uns über die Nutzung eines der nachfolgenden Softwareprodukte verfügen:

 

FIO S-VERMARKTUNG

FIO VR-MAKLER

FIO WEBMAKLER oder

WOWIRENT

 

(nachfolgend „FIO-Kennung“).

 

2 Inhalt unserer (Recherche-)Dienstleistungen, Abgrenzung zu Werkleistungen unter Beachtung der künstlerischen Freiheit des ausführenden Dritten

(1) Soweit Sie uns mit reinen (Recherche-)Dienstleistungen beauftragen, so umfassen diese typischen Dienstleistungen mittlerer Art und Güte im Zusammenhang mit der Einholung von Informationen, welche bei Vermittlung von Immobilien notwendig oder nützlich sein können, jedoch ist kein Erfolg (wie bspw. ein bestimmtes Rechercheergebnis) geschuldet.

(2) Beauftragen Sie hingegen die Erstellung einer Werkleistung, d.h. bspw. Exposétexte, Immobilienfotos oder auch Grundrissvisualisierungen, so ist ein Erfolg in Form der Erstellung eben dieses Werkes in mittlerer Art und Güte geschuldet, nicht jedoch ein Vermittlungserfolg hinsichtlich der zu Grunde liegenden Immobilie. Im Rahmen der Leistungserbringung ist bei der Bewertung der Mangelfreiheit des Werkes auch die künstlerische Freiheit des ausführenden Dritten (z.B. des Fotografen) ausreichend zu berücksichtigen.

(3) Im Übrigen gelten ergänzend die Inhalte der jeweiligen Leistungsbeschreibungen.

 

Vertragsschluss über unsere Leistungen, Speicherung des Vertragsinhalts

(1) Wir stellen über unsere Subunternehmer die auf den Internetseiten unseres Portals beschriebenen kostenpflichtigen Leistungen zur Auswahl. Unsere Leistungsbeschreibungen stellen noch kein verbindliches Angebot dar.

(2) Nach Auswahl der gewünschten Leistung, Hinzufügen der angeforderten Unterlagen und Informationen (wie beispielsweise eine Vollmacht des Eigentümers oder einen Erbschein, Angabe der Daten des Eigentümers der Immobilie), Bestätigung der AGB und Kenntnisnahme der Datenschutzbestimmungen sowie der Prüfung der Richtigkeit Ihrer Angaben auf der folgenden Übersichtsseite und durch Bestätigung des Buttons „Jetzt zahlungspflichtig bestellen!“ im abschließenden Schritt des Bestellprozesses geben Sie ein verbindliches Angebot für die im Warenkorb enthaltene Leistung(en) ab. Ist Ihre Bestellung erfolgreich an uns versendet worden, so erhalten Sie eine E-Mail, in welcher der Eingang der Bestellung bestätigt wird und Ihnen alle notwendigen Informationen zur Bestellung sowie zu den bestellten Leistungen mitgeteilt werden. Diese Bestätigungsmail stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung durch uns dar. Die Bestätigungsmail stellt nur dann eine Annahmeerklärung dar, wenn dies ausdrücklich durch uns erklärt wird. Ein Vertragsabschluss und damit eine vertragliche Bindung über die Leistungen kommt jedoch dann zustande, wenn wir durch entsprechende Statusmeldung in der Bestellübersicht zu Ihrer FIO-Kennung oder durch schlüssiges Handeln, insbesondere durch Zurverfügungstellung eines Rechercheergebnisses (z.B. eines Grundbuchauszuges), eines Exposé-Textes oder einer Grundrissvisualisierung über unsere Plattform, annehmen. Sie sind für die Dauer von 7 Werktagen an ihr Angebot gebunden.

(3) Sie können die Bestellung jederzeit durch Betätigung des „Abbrechen“- bzw. „Zurück“-Buttons sowie durch Schließen des Browser-Fensters abbrechen. Die vor Abschluss der Bestellung erscheinende Übersichtsseite ermöglicht es Ihnen, Ihre Angaben nochmals auf Eingabefehler hin zu prüfen und im Falle des Vorliegens eines Eingabefehlers selbigen nach Betätigung des „Zurück“-Buttons zu korrigieren. Für den Vertragsschluss steht ausschließlich Deutsch als Sprache zur Verfügung.

(4) Der Vertragsinhalt wird durch uns gespeichert für

  • die Dauer der Vertragserfüllung (Rechtsgrundlage hierfür ist Artikel 6 Abs. 1, S. 1, lit. b) DS-GVO),
  • nachrangig zur Erfüllung unserer (insbesondere steuer-)gesetzlichen Pflichten (Rechtgrundlage Artikel 6 Abs. 1, S. 1, lit. c) DS-GVO) sowie

Der Vertragsinhalt wird Ihnen zudem mit der Bestätigungsmail zugesendet und kann Ihnen im Falle des Verlusts Ihrer Unterlagen auf Anforderung ihrerseits in Textform in Abschrift übersendet werden.

 

4 Preise

Für die angebotenen Leistungen gelten die auf unseren Internetseiten dargestellten Preise im Zeitpunkt der Bestellung. Die genannten Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, soweit eine solche anfällt.

 

Zahlungsbedingungen und Leistungszeit

(1) Die Vergütung für unsere Leistungen wird gemäß der mit Rechnung mitgeteilten Zahlungsfrist zur Zahlung fällig. Sie wird durch uns spätestens mit Ihrer auf die Bestellung folgenden ASP-Abrechnung des Ihrer FIO-Kennung zu Grunde liegenden Softwarevertrages als Zusatzleistung in Rechnung gestellt.

(2) Wir beginnen mit der Leistung am zweiten der Bestellung folgenden Werktag, frühestens aber nach Beibringung etwaiger für die Leistungserbringung benötigten Informationen und Unterlagen (z.B. Vollmacht des Eigentümers eines Grundstücks zur Einholung eines Grundbuchauszugs).

(3) Die Bedingung für Zahlung und Leistungszeit können in unseren Leistungsbeschreibungen abweichend von den vorstehenden Absätzen geregelt werden. In diesem Fall gelten die Regelungen in unseren Leistungsbeschreibungen.

(4) Geraten Sie mit Ihren Zahlungsverpflichtungen in Verzug, so sind Sie verpflichtet, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe über dem Basiszinssatz an uns zu bezahlen, es sei denn, dass wir einen höheren Schaden nachweisen können.

(5) Haben wir aus Anlass Ihrer Bestellung mit unserem Subunternehmer einen Vertrag über die Erbringung der Leistung geschlossen (sog. „Deckungsgeschäft“) und kommt unser Lieferant seiner Leistungsverpflichtung aus dem Deckungsgeschäft nicht nach, so können wir durch Erklärung gegenüber Ihnen vom Vertrag zurücktreten. Wir werden Ihnen im Falle des Satz 1 die Nichtverfügbarkeit unverzüglich mitteilen und bereits erfolgte Zahlungen oder sonstige Gegenleistungen Ihrerseits in diesem Fall unverzüglich an Sie erstatten.

 

Mitwirkungspflichten und Beistellungen des Kunden

(1) Sind für die Leistungserbringung Mitwirkungshandlungen, beizustellende Informationen, Dokumente oder Unterlagen (bspw. Vollmachten des oder der Eigentümer zur Einholung von Grundbuchauszügen oder auch Grundrisse in einem dem Stand der Technik entsprechenden Dateiformat) erforderlich, so sind Sie verpflichtet, diese im Wege des Uploads vor Vertragsschluss beizubringen.

(2) Für Immobilienfotos ist zum Beispiel im für die Erstellung der gewünschten Motive angemessenem Umfang Zugang zu der Immobilie zu gewährleisten.

(3) Wir werden Sie – soweit wir hierzu nicht im Rahmen vorliegender Allgemeiner OSS-Bedingungen bereits genauer ausführen – im Rahmen der jeweiligen Leistungsbeschreibungen über etwaige Mitwirkungspflichten und/oder erforderliche Beistellungen informieren.

 

Abnahme im Falle von Werkverträgen

1) Soweit Sie mit uns einen Werkvertrag abschließen, so wird die Vertragsmäßigkeit des durch unseren Subunternehmer erstellten Werkes (z.B. Fotografien einer Immobilie) durch dessen Abnahme bestätigt.

(2) Das Abnahmeverfahren beginnt nach Überlassung des Werkes an Sie.

(3) Die Abnahme gilt auch ohne förmliche Abnahme als erfolgt, wenn

a) Sie das Werk in Gebrauch genommen oder an Dritte, auch sofern dadurch gegen Lizenzbedingungen verstoßen wurde, weitergegeben bzw. hieran Unterlizenzen eingeräumt haben oder

b) Sie innerhalb von vierzehn Tagen nach Überlassung des Werkes keine Abweichungen gerügt haben, welche die Abnahme hindern können.

(4) Sie sind zu Teilabnahmen nur verpflichtet, soweit dies vertraglich vereinbart wurde. Teilabnahmen gelten stets für Leistungsteile vereinbart, die im Hinblick auf die anteilige Vergütung zuordenbar und für Sie separat nutzbar sind (z.B. bei Beauftragung mehrerer Fotoshootings hinsichtlich verschiedener Immobilien jeweils die Aufnahmen bezüglich einzelner Immobilien). Das etwaige Zusammenspiel teilabgenommener Teile mit später abzunehmenden Teilen wird bei aufeinander aufbauenden Teil-Leistungen im Rahmen einer Schlussabnahme geprüft.

 

Haftungsklausel

(1) Abweichend von § 536a BGB haften wir auch im Falle des Abschlusses von Verträgen mit mietvertraglichem Charakter selbst dann, wenn ein Mangel bereits bei Vertragsschluss vorhanden ist, nur dann auf Schadensersatz, wenn wir den Mangel zu vertreten haben. Wir leisten darüber hinaus Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund (z. B. aus rechtsgeschäftlichen und rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnissen, Pflichtverletzung oder unerlaubter Handlung), nur in folgendem Umfang:

a) Die Haftung bei Vorsatz oder aus Garantie bleibt unbeschränkt.

b) Im Falle grober Fahrlässigkeit haften wir in Höhe des typischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schadens, soweit es sich nicht um eine so wesentlichen Pflicht handelt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertragszwecks überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung Sie daher regelmäßig vertrauen dürfen (sog. Kardinalpflicht).

c) Verletzen wir im Übrigen einfach fahrlässig eine Kardinalpflicht, so haften wir nur in Höhe des für uns bei Vertragsabschluss typischerweise vorhersehbaren Schadens.

d) Befinden wir uns mit unserer Leistung in Verzug, so haften wir auch für Zufall, es sei denn, der Schaden wäre auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten.

e) Im Übrigen ist eine Haftung durch uns für einfache oder geringere Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

(2) Wir behalten uns den Einwand des Mitverschuldens vor. Sie haben die Pflicht zur Datensicherung nach dem aktuellen Stand der Technik. Die Haftung für Datenverlust ist folglich durch den typischen Wiederherstellungsaufwand bei (ggf. unterstellter) Wahrung Ihrer vorstehenden Datensicherungspflicht begrenzt. Dieser bemisst sich nach dem Schaden, der bei der Vornahme zumutbarer Sicherungsmaßnahmen (wie z. B. Anfertigung von Sicherungskopien) eingetreten wäre.

(3) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

(4) Die vorstehenden Absätze des § 8 (Haftungsklausel) gelten nicht im Falle der Verletzung von Leben, des Körpers, der Gesundheit oder bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.

 

9 Kündigungsrecht des Kunden vor Vollendung eines Werkes (nur bei Werkverträgen)

Sie können im Falle des Abschlusses eines Werkvertrages bis zur Vollendung des Werkes unter Abbedingung des § 648 BGB den Vertrag nur aus wichtigem Grunde kündigen. Im Übrigen gilt § 648 BGB.

 

10 Datenschutz

Es gelten unsere Datenschutzbestimmungen.

 

11 Umfang der Rechteeinräumung bei Beauftragung von Werkleistungen, Rechte an vom Kunden beigestellten Inhalten

(1) Soweit im Einzelfall nichts abweichendes indiviuell vereinbart wird, so räumen wir an etwaigen zur Erfüllung von Werkverträgen überlassenen Werken (z.B. Immobilienfotografien, Exposéetexten oder Grundrissvisualisierungen) ein einfaches, räumlich und zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht ein, das Werk  im Hinblick auf Immobilienannoncen öffentlich zugänglich zu machen (§ 19a UrhG) sowie in gedruckter Form zu vervielfältigen und zu verbreiten.

(2) Für den Fall, dass Sie im Zusammenhang mit unserer Leistungserbringung Inhalte beistellen (z.B. Fotografien für ein Exposée), an denen Ihnen oder Dritten Urheberrechte oder sonstige Nutzungsrechte zustehen, sind wir für die Dauer der Leistungserbringung zu denjenigen Verwertungshandlungen berechtigt, die wir durchführen müssen, um den Vertragszweck zu erfüllen.

 

12 Rechtswahl, Erfüllungsort und Gerichtsstand

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Erfüllungsort für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Leipzig, Deutschland.

(3) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist bei Verträgen mit Kaufleuten Leipzig, Deutschland.

Stand: November 2021